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Versorgungslücke bei Berufsunfähigkeit / Erwerbsunfähigkeit
Das obige Beispiel zeigt vereinfacht einen Arbeitnehmer mit 2000 Euro monatlichem Bruttogehalt, der mindestens 5 Jahre in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen hat (da sonst gar kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht). Wie man erkennt, würde der Arbeitnehmer, wenn er die “Volle Erwerbsminderungsrente” bekäme, eine Versorgungslücke von 620 Euro haben, bei der “Halben Erwerbsminderungsrente” sind es sogar 960 Euro!
Im Idealfall sollte Ihre private Absicherung der tatsächlichen Versorgungslücke entsprechen.
Auskunft über Ihren individuellen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente kann Ihnen der gesetzliche Rentenversicherungsträger geben. Dieser versendet in der Regel einmal jährlich eine Renteninformation. Sofern ein Anspruch besteht, ist dort die Höhe der „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ aufgeführt. Die "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung" ist in dem Schreiben nicht erwähnt, sie beträgt genau die Hälfte davon. Bei der Höhe der Erwerbsminderungsrente sind jedoch gegebenenfalls noch Abzüge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mit zu berücksichtigen. Sollten Sie aus der gesetzlichen Rentenversicherung gar keine Erwerbsminderungsrente bekommen (z.B. weil der Rentenversicherungsträger auf einen anderen noch ausübbaren Beruf verweist), läge die Versorgungslücke auf der Höhe des Nettoeinkommens.
Rentenbesteuerung führt zu zusätzlichen Versorgungslücken Im Rahmen der Neuordnung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit seit 2005 zu 50% steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Rententeil steigt für Neurentner bis 2040 auf 100% an.
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