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Zukünftig hat jeder nach dem 01.01.1961 Geborene nur noch Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Diese unterteilt die gesetzliche Leistung nach dem Grad der
Erwerbsminderung, welche von einem Amtsarzt festgestellt wird.
Wie die obere Grafik verdeutlicht, beträgt die Erwerbsminderungsrente, wenn Sie noch
3 - 6 Stunden in irgendeinem Beruf arbeiten können, ca. 17 %
und bei
0 - 3 Stunden in irgendeinem Beruf ca. 34 % vom Bruttogehalt.
Dabei spielt es keine Rolle, ob im Arbeitsmarkt dieser Job verfügbar ist, sondern nur, ob Sie ihn theoretisch ausüben könnten!
Voraussetzung für diese gesetzlichen Leistungen ist jedoch, dass Sie neben den
medizinischen außerdem folgende versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen mindestens 5 Jahre versichert sein (Wartezeit).
- In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein.
Sollte dies nicht der Fall sein, haben Sie keinen Anspruch und werden automatisch zum Sozialfall.
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