Dienstunfähigkeitsklausel für Beamte

Die Dienstunfähigkeitsklausel in unserem Angebot:

“Beamtenklausel
(5) Der Beamte im öffentlichen Dienst gilt auch dann als berufsunfähig, wenn er vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird.

Die Leistungspflicht bei Berufsunfähigkeit wegen Dienstunfähigkeit gemäß Satz 1 besteht bis zur Reaktivierung, längstens bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer. Übt der infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig entlassene Beamte konkret eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Absatz 1 aus, liegt keine Berufsunfähigkeit mehr vor.”
 

Auch wenn man noch kein Beamter sein sollte, ist die Klausel standardgemäß in den Versicherungsbedingungen des Versicherers mit enthalten. Somit kann man die Berufsunfähigkeitsversicherung auch abschließen, wenn nur die Möglichkeit besteht, später ggf. im öffentlichen Dienst verbeamtet zu werden.
 

Die Klausel greift bei allgemeiner Dienstunfähigkeit. Das bedeutet, sie ist für Beamte mit höheren Anforderungen wie z.B. bei der Polizei, Feuerwehr und im Vollzugsdienst nicht geeignet. Hier wird eine “spezielle Dienstunfähigkeitsklausel” benötigt.

 

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